
Der Bundestag hat am Donnerstag, den 29.09.2011 mit der Kanzlermehrheit für die Erweiterung des Euro-Rettungsfonds (EFSF) gestimmt. FDP-Fraktionschef Rainer Brüderle hatte zuvor in seiner Rede die EFSF als wichtigen Schritt hin zu mehr Stabilität in Europa bezeichnet. Entscheidend sei, dass es Regeln gebe, die auch eingehalten werden. Wirtschaftsminister Philipp Rösler nannte Stabilität als Bedingung für Vertrauen in Europa.
Zusammengefasst betrifft das StabMechÄndG drei Ebenen:
1. Erhöhung des effektiven Operationsvolumens
Der Gewährleistungsrahmen soll von derzeit 123 auf 211 Milliarden Euro erhöht werden. In diesem Umfang soll das Bundesfinanzministerium ermächtigt werden, Gewährleistungen für Hilfsmaßnahmen der EFSF für Euroländer zu übernehmen. Die EFSF begibt zu diesem Zwecke ihrerseits Anleihen am Kapitalmarkt. Die Erhöhung des Gewährleistungsrahmens für die EFSF ist notwendig geworden, um ein effektives Operationsvolumen von 440 Mrd. Euro zum bestmöglichen Zinssatz (AAA-Rating) zu erreichen.
2. Ausweitung des Instrumentenkastens der EFSF
Neben der Möglichkeit der EFSF, direkte Kredite an notleidende Euromitgliedsstaaten zu vergeben oder Anleihen dieser Staaten am Primärmarkt zu erwerben (was im Grunde keinen Unterschied macht), sollen folgende „Notfallinstrumente“ zur Verfügung stehen:
• vorsorgliche Kreditlinien,
• Kredite zur Banken-Rekapitalisierung,
• Anleihekäufe auf dem Sekundärmarkt.
Auch beim Einsatz der neuen Instrumente müssen strikte Bedingungen für das Hilfe beantragende Land gestellt werden. Diese Instrumente eröffnen die Möglichkeit, im Falle einer konkreten Ansteckungsgefahr Schaden von anderen Mitgliedstaaten, und damit der Währungsgemeinschaft insgesamt, abwenden zu können.
3. Einführung eines Höchstmaßes an Mitwirkungsrechten des Deutschen Bundestages
Jede neue Hilfsmaßnahme der EFSF bedarf fortan der vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages. Mit dem Gesetz sind die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. September 2011 aufgestellten Anforderungen einer Parlamentsbeteiligung bei weitem übertroffen worden. Entgegen der in diesem Urteil ausdrücklich gebilligten Möglichkeit einer erst nachträglichen Unterrichtung des Haushaltsausschusses in Eilfällen, macht das Gesetz auch für solche Fälle besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit eine vorherige Zustimmung zumindest eines vom Parlament gewählten Gremiums, das mit Mitgliedern des Haushaltsausschusses besetzt wird, erforderlich.